Wirtschaftsplan, Jahresabrechung und die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer.
Lit
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Lit
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DE
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Münster
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ZLB: 97/2867
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DI
S
S
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Abstract
Der Zweck des Wirtschaftsplans einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht darin, den Liquiditätsbedarf der Gemeinschaft zu decken. Dagegen dient die Jahresabrechnung der Verteilung der im Jahresverlauf anfallenden Kosten und der Kontrolle der Wirtschaftsführung des Verwalters. Die Auslegung von § 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) anhand dieser Vorgaben ergibt, daß der Wirtschaftsplan die realen Zahlungsströme, also die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des kommenden Wirtschaftsjahres aufzuführen hat, während die Jahresabrechnung in Form einer Bilanz zu erstellen ist: Es sind auch Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Auf Grund der Jahresabrechnung beschließen die Wohnungseigentümer nach §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5 WEG die individuelle Zahlungspflicht. Auf die Beschlußfassung hat jeder Eigentümer einen Anspruch, der sich sowohl gegen den Verwalter (auf ordnungsgemäße Erstellung einer Vorlage) als auch gegen die anderen Miteigentümer (auf positive Beschlußfassung über die Vorlage) richtet. lil/difu
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XX, 203 S.
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Schriften zum Zivilrecht; 8