Zum Gebot der Rücksichtnahme für den Lärmschutz und der Mittelwertbildung zwischen benachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit. Bayerischer VGH, Beschluß vom 21.11.1989 - Nr.20 CS 89.1924.

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Zusammenfassung

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bescheid des Landratsamts, mit dem der beigeladenen Firma die bauaufsichtliche Genehmigung für den Umbau einer bestehenden und Anbau einer neuen Werkshalle zur Verlagerung eines Kunststoffspritzwerks erteilt wurde. Die Antragsteller befürchten unzumutbare Lärm- und Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Widersprüche der Antragsteller wurden teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Die Baugenehmigung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurden vom VG abgelehnt, die hiergegen erhobene Beschwerde vom BayVGH zurückgewiesen. Im Leitsatz zum Beschluß des BayVGH ist ausgeführt, daß der nach dem Gebot der Rücksichtnahme für den Lärmschutz erforderliche Ausgleich bei benachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit nicht schematisch im Sinne einer mathematischen Interpolation zu erfolgen hat. Er hat vielmehr graduell zu geschehen und in der Weise, daß die störende Nutzung die - im Verhältnis zu dem aus ihrer eigenen Gebietsstruktur sich herleitenden allgemeinen Störgrad - nächsthöhere Stufe des Lärmschutzes zugestehen muß, die gestörte Nutzung diese Stufe aber auch dann hinnehmen muß, wenn sie ihrem Charakter für sich gesehen nicht entspricht. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Gewerbebetrieb, Wohngebiet, Gewerbegebiet, Lärm, Immissionsschutz, Nachbarschutz, Bewertungsmethode, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Luftschadstoff, Rücksichtnahmegebot, Beeinträchtigung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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In: Baurecht, 21(1990), Nr.6, S.700-702

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Gewerbebetrieb, Wohngebiet, Gewerbegebiet, Lärm, Immissionsschutz, Nachbarschutz, Bewertungsmethode, Rechtsprechung, Betriebserweiterung, Luftschadstoff, Rücksichtnahmegebot, Beeinträchtigung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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