Verwaltungsrechtspflege in England.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: 83/2251
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland weist England eine umfassende, selbständige, mit abgeschlossenem Rechtsmittelzug versehene Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht auf. Die ordentlichen Gerichte sind grundsätzlich für alle Streitigkeiten - einschließlich der verwaltungsrechtlichen - zuständig. Diese Allzuständigkeit bedeutet aber nicht, daß die englischen Bürger im Streit mit der Verwaltung jenen weitreichenden Rechtsschutz genießen wie etwa in Deutschland oder Frankreich. in England ist bis heute eine umfassende Rechtskontrolle aller Verwaltungsakte nicht gewährleistet. Jedoch ist eine zunehmende Entwicklung festzustellen, die verwaltungsrechtliche Streitigkeiten besonderen Einrichtunen, sogenannten "Administrative Tribunals" überantwortet, die nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören. Ausgehend von dieser Veränderung werden die traditionelle Verwaltungskontrolle durch die ordentlichen Gerichte untersucht und die Administrative Tribunals als Hilfsmittel der modernen Verwaltungsrechtspflege behandelt. kp/difu
Description
Keywords
Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungskontrolle, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsrecht
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Frankfurt/Main: Metzner (1983), XVII, 653 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1981)
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungskontrolle, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsrecht
item.page.subject-tt
item.page.dc-relation-ispartofseries
Veröffentlichungen aus dem Institut für Internationale Angelegenheiten der Univ. Hamburg; 11