Verwaltungsrechtspflege in England.

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SEBI: 83/2251

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Abstract

Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland weist England eine umfassende, selbständige, mit abgeschlossenem Rechtsmittelzug versehene Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht auf. Die ordentlichen Gerichte sind grundsätzlich für alle Streitigkeiten - einschließlich der verwaltungsrechtlichen - zuständig. Diese Allzuständigkeit bedeutet aber nicht, daß die englischen Bürger im Streit mit der Verwaltung jenen weitreichenden Rechtsschutz genießen wie etwa in Deutschland oder Frankreich. in England ist bis heute eine umfassende Rechtskontrolle aller Verwaltungsakte nicht gewährleistet. Jedoch ist eine zunehmende Entwicklung festzustellen, die verwaltungsrechtliche Streitigkeiten besonderen Einrichtunen, sogenannten "Administrative Tribunals" überantwortet, die nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören. Ausgehend von dieser Veränderung werden die traditionelle Verwaltungskontrolle durch die ordentlichen Gerichte untersucht und die Administrative Tribunals als Hilfsmittel der modernen Verwaltungsrechtspflege behandelt. kp/difu

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Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungskontrolle, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsrecht

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Frankfurt/Main: Metzner (1983), XVII, 653 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1981)

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Verwaltungsrechtspflege, Verwaltungskontrolle, Verwaltungsgericht, Rechtsprechung, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsrecht

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Veröffentlichungen aus dem Institut für Internationale Angelegenheiten der Univ. Hamburg; 11