Haftung der Gemeinde als Planungsträger. BGH, Urteil vom 7.2.1980 - III ZR 23/78.
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1981
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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
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Zusammenfassung
In einem Urteil nimmt der BGH zur Frage der Haftung einer Gemeinde Stellung, die nach erfolgter Teilungsgenehmigung die Verhandlungen mit dem Eigentümer über den Abschluss eines (für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen) Erschließungsvertrages aus sachfremden Gründen abbricht. Eine erfolgte Teilungsgenehmigung löst zwar allein noch keinen Anspruch auf Erschließung aus. Ein Abbruch der Erschließungsverhandlungen kann jedoch nur durch sachgemäße Gründe dieser Verhandlungen selbst gerechtfertigt werden, nicht etwa durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Planungskonzeption. Es wird geklärt, in welchem Umfang die Gemeinde gegebenenfalls haften muss. sp
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Der Städtetag, Stuttgart 33(1980)Nr.7, S.425-426