Haftung der Gemeinde als Planungsträger. BGH, Urteil vom 7.2.1980 - III ZR 23/78.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
In einem Urteil nimmt der BGH zur Frage der Haftung einer Gemeinde Stellung, die nach erfolgter Teilungsgenehmigung die Verhandlungen mit dem Eigentümer über den Abschluss eines (für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen) Erschließungsvertrages aus sachfremden Gründen abbricht. Eine erfolgte Teilungsgenehmigung löst zwar allein noch keinen Anspruch auf Erschließung aus. Ein Abbruch der Erschließungsverhandlungen kann jedoch nur durch sachgemäße Gründe dieser Verhandlungen selbst gerechtfertigt werden, nicht etwa durch eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Planungskonzeption. Es wird geklärt, in welchem Umfang die Gemeinde gegebenenfalls haften muss. sp
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Planänderung, Teilungsgenehmigung, Erschließungskosten, Erschließungsvertrag, Kommunalhaftung, Haftung, Schadenersatz, Rechtsprechung
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Der Städtetag, Stuttgart 33(1980)Nr.7, S.425-426
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Recht, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Baugenehmigung, Planänderung, Teilungsgenehmigung, Erschließungskosten, Erschließungsvertrag, Kommunalhaftung, Haftung, Schadenersatz, Rechtsprechung