BBauG 1976 § 1 Absatz 4, 7; Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.1980 - VIII 1272/79.

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1981

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten verbindliche Festlegungen als Mindestanforderung an die Bauleitplanung. Sie wirken als Planungsvorgaben und sind der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG entzogen. Unvermeidbare Kollisionen und Zielkonflikte sind so zu bewältigen, dass sowohl die Ziele der Raumordnung und Landesplanung als auch die Aufgaben der Bauleitplanung bestmöglich verwirklicht werden können. bm

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.7, S.269-271

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