WEG §§ 3, 8. BGB §§ 420, 427. Anteilige Kostenhaftung bei gemeinschaftlicher Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. BGH, Urteil vom 18.6.1979 - VII ZR 187/78, Düsseldorf.
Zitierfähiger Link
Lade...
Datum
Zeitschriftentitel
ISSN der Zeitschrift
Bandtitel
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, haften für die Herstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Herstellungskosten, Finanzierung, Kosten, Kostenhaftung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 3, Paragraph 8, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 420
Zeitschrift
Ausgabe
item.page.dc-source
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 32(1979)Nr.41, S.2101-2102
Seiten
Zitierform
Freie Schlagworte
item.page.dc-subject
Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Herstellungskosten, Finanzierung, Kosten, Kostenhaftung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 3, Paragraph 8, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 420