WEG §§ 3, 8. BGB §§ 420, 427. Anteilige Kostenhaftung bei gemeinschaftlicher Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. BGH, Urteil vom 18.6.1979 - VII ZR 187/78, Düsseldorf.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, haften für die Herstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Herstellungskosten, Finanzierung, Kosten, Kostenhaftung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 3, Paragraph 8, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 420

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 32(1979)Nr.41, S.2101-2102

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Wohnen/Wohnung, Wohnung, Wohnungseigentum, Eigentumswohnung, Herstellungskosten, Finanzierung, Kosten, Kostenhaftung, Wohnungseigentumsgesetz, Paragraph 3, Paragraph 8, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 420

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