Bauordnungsrecht - Unteilbarkeit und Bestandskraft einer Baugenehmigung. Art. 14 GG; §§ 87, 95 BremLBO. OVG Bremen, Urteil v. 31.1.1984 - Az. 1 BA 73/83.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Eine Baugenehmigung bildet in der Regel ein unteilbares Ganzes. Auf die Bestandskraft einer früher erteilten Baugenehmigung kann sich ein Bauherr nicht berufen, wennn er aufgrund der früheren Genehmigung nur einzelne Bauteile errichtet hat, die in das neu genehmigte Vorhaben einbezogen worden sind. Nach Art. 14 GG wird ein Bestand erst dann geschützt, wenn das Vorhaben im wesentlichen fertiggestellt ist, weil erst von diesem Zeitpunkt an die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit gegeben ist. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 87, 95 BremLBO und GG Art. 14. -y-
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Baurecht 15(1984)Nr.3, S.282-284, Lit.