Nichtigkeit des §§ 25c II BauNVO. Anwendung des Tiefgaragenbonus. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.2.1992 - 4 C 43.87-, Bayerischer VGH.

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1992

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DE

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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RE

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Abstract

1.Bei der Festsetzung der Vergünstigung des Paragraphen 21a V BauNVO, sogenannter Tiefgaragenbonus, bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. 2.Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. 3.Paragraph 25c II BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig, soweit die Leitsätze.Im vorliegenden Fall wurde die BAugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen im Dachgeschoß eines dreistöckigen Wohn- und Geschäftshauses versagt.Im Kellergeschoß befindet sich eine Tiefgarage mit 44 Stellplätzen, von denen 12 der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eines benachbarten Gebäudes dienen.Bereits unter Anrechnung des Tiefagaragenbonus für die 32 zuzurechnenden Stellplätze war die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl überschritten.Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoß wurde versagt.Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. (wb)

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Baurecht

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Nr.4

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S.472-479

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