Rechtsschutz der Gemeinden im Verfahren zur kommunalen Gebietsänderung nach nordrhein-westfälischem Recht.
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SEBI: 74/2793
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Zusammenfassung
Grundgesetz und Landesverfassung Nordrhein-Westfalens schließen Gebietsänderungen der Gemeinden nicht aus.Sie gewährleisten allein die Erhaltung der Selbstverwaltung und ihrer Träger als Rechtseinrichtungen, nicht aber den unveränderlichen Bestand der einzelnen Gemeinden.Gleichwohl kann nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens eine kommunale Gebietsänderung nur aus ,,Gründen des öffentlichen Wohls'' und nur nach ausreichender Anhörung der betroffenen Gemeinden vorgenommen werden.Gegen die administrativen Gebietsänderungsakte, die Verwaltungsakte sind, können die Gemeinden Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.Soweit die Gebietsänderung durch Gesetz angeordnet wird, können die Gemeinden diese mit der gemeindlichen Verfassungsbeschwerde nach PAR. 50 des Gesetzes über den nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof angreifen.Die Gemeinden können eine Gebietsänderung aber auch selbst durch Abschluß eines interkommunalen Gebietsänderungsvertrages herbeiführen. wd/difu
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Gemeinde, Gebietsänderung, Verwaltungsrechtsschutz, Verfassungsbeschwerde, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
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Münster: (1971), XXV, 164 S., Lit.
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Gemeinde, Gebietsänderung, Verwaltungsrechtsschutz, Verfassungsbeschwerde, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht