Vorschußanspruch bei fälligen Schönheitsreparaturen.

Werner
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Herausgeber

Werner

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Düsseldorf

Sprache

ISSN

0340-7497

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

BGB §§ 281 (§ 326 a.F.), 535: 1) Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. 2) Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 111, vom 30.5.1990 - VIII ZR 207/89 -, 301). BGH, Urteil vom 6.4.2005 VIII ZR 192/04. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Ausgabe

Nr. 7

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Seiten

S. 523-524

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