BayVGH, Beschluß vom 27.7.1983.Nr.15 CS 83 A.1485.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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Abstract
Ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung steht dem Nachbarn nur zu, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch nachbarschützenden Charakter haben. Im vorliegenden Fall sind nachbarschützende Bestimmungen über Abstandsflächen betroffen. Die Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 5 BayBO greift hier nicht. Da zur maßgebenden Außenwandlänge auch die Vorsprünge der versetzt angeordneten angrenzenden Häuser hinzugerechnet werden müssen, beträgt die maßgebliche Außenwandlänge über 16 m. Auch im Babauungsplan liegt keine gültige Regelung für die Abweichung von der Regel-Abstandsfläche vor. cs
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Recht, Bauordnungsrecht, Reihenhaus, Rechtsprechung, Abstandsfläche, Staffelung, Nachbarschutz
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.24, S.760-762
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Recht, Bauordnungsrecht, Reihenhaus, Rechtsprechung, Abstandsfläche, Staffelung, Nachbarschutz