Anpassungpflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Wirkung eines regionalplanerisch ausgewiesenen Vorrangbereichs für Erholung. BauGB § 1 IV bis VI. ROG § 5 II bis IV. BVerwG, Beschluß vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, OVG Lüneburg.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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RE
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Abstract
1. Anpassen im Sinne des Paragraphen 1 IV BauGB bedeutet, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, nicht aber im Wege der Abwägung nach Paragraph 1 VI BauGB überwunden werden können. 2. Besteht ein landesplanerisches Ziel darin, in einem Gebiet einer bestimmten Raumfunktion den absoluten Vorrang zu sichern, so kann dieser Nutzungsvorgang nicht durch Abwägung mit hiermit unvereinbaren Belangen relativiert werden. Das kann auch dann gelten, wenn hiervon nur der Randbereich des Gebietes betroffen ist. Leitsätze. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist ein Bebauungsplan, durch den eine 13,6 Hektar große Fläche im Außenbereich ls Gewerbegebiet ausgewiesen wird. Es liegt im Naturpark und ist im Regionalen Raumordnungsplan als Vorranggebiet für die Erholung ausgewiesen. Die Antragsteller, die sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan wenden, sind Grundstückseigentümer im Plangebiet. Das OVG hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt, insbesondere wegen Verstoßes gegen Paragraph 1 IV BauGB. Die Nichtvorlagebeschwerde der Gemeinde gab dem BVerwG Anlaß, die vorgelegten Fragen zur Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung und Landesplanung, dem Gewicht dieser Ziele in der Abwägung und zu den Anforderungen an die räumliche Schärfe regionalplanerischer Festsetzungen zu beantworten und das Urteil des OVG zu bestätigen. (-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht. ZfBR
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Nr.6
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S.280-283