BauNVO §§ 4, 15 Abs. I. Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - neben reinen Wohnungsgebieten zugelassen werden. BVerwG, Beschl. vom 3.3.1992 (4 B 70.92) OVG Lüneburg.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 I Bau NVO - neben reinen Wohngebieten ausgewiesen werden, soweit der Leitsatz. Im vorliegenden Fall erreichten die Kläger als Eigentümer eines Einfamilienhauses, daß ein etwa 7 m vor ihrer Terrasse gelegener, im Bebauungsplan bereits zum Zeitpunkt des Baus des Einfamilienhauses ausgewiesener Bolzplatz aufgehoben werden muß. Das BVerwG hebt in seiner Begründung darauf ab, daß, anders als in der Revision von der beklagten Gemeinde angenommen, die grundsätzliche Vereinbarkeit des Nebeneinanders von Bolzplatz und reinem Wohngebiet höchstrichterlich nicht klärungsbedürftig sei. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. (wb)
Description
Keywords
Nutzungskonflikt, Wohngebiet, Sport, Freizeit, Rechtsprechung, Bolzplatz, Reines Wohngebiet, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.3, S.143-144
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Nutzungskonflikt, Wohngebiet, Sport, Freizeit, Rechtsprechung, Bolzplatz, Reines Wohngebiet, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung