BauNVO §§ 4, 15 Abs. I. Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - neben reinen Wohnungsgebieten zugelassen werden. BVerwG, Beschl. vom 3.3.1992 (4 B 70.92) OVG Lüneburg.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Bolzplätze dürfen - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 I Bau NVO - neben reinen Wohngebieten ausgewiesen werden, soweit der Leitsatz. Im vorliegenden Fall erreichten die Kläger als Eigentümer eines Einfamilienhauses, daß ein etwa 7 m vor ihrer Terrasse gelegener, im Bebauungsplan bereits zum Zeitpunkt des Baus des Einfamilienhauses ausgewiesener Bolzplatz aufgehoben werden muß. Das BVerwG hebt in seiner Begründung darauf ab, daß, anders als in der Revision von der beklagten Gemeinde angenommen, die grundsätzliche Vereinbarkeit des Nebeneinanders von Bolzplatz und reinem Wohngebiet höchstrichterlich nicht klärungsbedürftig sei. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. (wb)

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Nutzungskonflikt, Wohngebiet, Sport, Freizeit, Rechtsprechung, Bolzplatz, Reines Wohngebiet, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 15(1992), Nr.3, S.143-144

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Nutzungskonflikt, Wohngebiet, Sport, Freizeit, Rechtsprechung, Bolzplatz, Reines Wohngebiet, BVerwG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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