Höherrangige Vorgaben integrativer räumlicher Steuerung: Verfassungsrecht und Unionsrecht.

Nomos
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Nomos

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Baden-Baden

item.page.language

item.page.issn

0943-383X

item.page.zdb

1139314-2

item.page.orlis-av

ZLB: R 687 ZB 7025

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Neben den Kompetenztiteln für die räumliche Gesamtplanung lassen sich u.a. das einfachgesetzliche Abwägungsgebot und Gegenstromprinzip verfassungsrechtlich unterfüttern. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung kann die Union nur eingeschränkt auf die räumliche Gesamtplanung der Mitgliedstaaten Einfluss nehmen. Da die Querschnittsklausel in Art. 11 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) eine Integration des Umweltschutzes insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken aufgibt, ist darüber nachzudenken, wie eine solche integrative Herangehensweise auf nationaler Ebene ermöglicht bzw. forciert werden kann.

Description

Keywords

Journal

Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht

item.page.issue

1

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

6-14

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries