Höherrangige Vorgaben integrativer räumlicher Steuerung: Verfassungsrecht und Unionsrecht.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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1139314-2
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ZLB: R 687 ZB 7025
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RE
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Abstract
Neben den Kompetenztiteln für die räumliche Gesamtplanung lassen sich u.a. das einfachgesetzliche Abwägungsgebot und Gegenstromprinzip verfassungsrechtlich unterfüttern. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung kann die Union nur eingeschränkt auf die räumliche Gesamtplanung der Mitgliedstaaten Einfluss nehmen. Da die Querschnittsklausel in Art. 11 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) eine Integration des Umweltschutzes insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken aufgibt, ist darüber nachzudenken, wie eine solche integrative Herangehensweise auf nationaler Ebene ermöglicht bzw. forciert werden kann.
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Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht
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