Rechtsschutz im Städtebauförderungsgesetz. Klagemöglichkeiten - Ermessen - Partizipation.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 79/5129

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Aufgabe des Planungsrechts ist es, ein brauchbares Instrumentarium für eine sozial gerechte Regelung der im Städtebau auftretenden Interessenkonflikte bereitzustellen. Mit der im Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) neu eingeführten Sozialplanung ist Stadtplanung auch als Gestaltung sozialer Beziehungen zu begreifen. Diese Entwicklung zur aktiven Raumgestaltung verändert das Problem des Rechtsschutzes gegenüber hoheitlicher Planung. Unter diesem Aspekt hat es sich die Studie zur Aufgabe gestellt, nicht nur die im Rahmen des StBauFG gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten darzustellen und für einzelne Rechtsschutzprobleme konkrete Lösungen zu erarbeiten, sondern auch Lösungsansätze für andere planungsspezifische Rechtsschutzprobleme zu entwickeln. Dabei versteht sie unter Rechtsschutz nicht nur Klagemöglichkeiten, sondern bereits seine Verankerung im Planungsverfahren selbst. Daneben versucht die Studie auf der Basis neuer rechtstheoretischer und verfassungsrechtlicher Grundsätze zum Ermessen eine Ermessenfehlerlehre zu entwickeln, die eine bessere gerichtliche Kontrolle des Planungsermessens ermöglicht.hw/difu

Description

Keywords

Rechtsschutz, Planungsermessen, Städtebauförderungsgesetz, Sanierung, Bürgerbeteiligung, Bauplanungsrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Hamburg: Gerold & Appel (1978), 214 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1976)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Rechtsschutz, Planungsermessen, Städtebauförderungsgesetz, Sanierung, Bürgerbeteiligung, Bauplanungsrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries

Hamburger Abhandlungen aus dem Seminar für Öffentliches Recht; 64