BGH - Wert des Grün fällt unter die Eigentumsgarantie. Entzogenes Grün "fällt unmittelbar in den Schutzbereich des Art.14 Grundgesetz". Erneut OLG-Urteil aufgehoben.

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0016-4739

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IRB: Z 911
ZLB: Zs 2772-4
BBR: Z 250

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Abstract

Es liegt eine neue grundsätzliche Entscheidung des BGH zum Stellenwert des Grüns in Enteignungssachen vor. (Urteil vom 2.Juli 1991 - III ZR 162/90-). Der BGH rechnet das Wohngrün zu den verkehrswertbildenden Faktoren. Der Entzug des Grüns kann ein Grundstücksbild völlig verändern, denn auch der Pflanzenbestand selbst fällt unmittelbar in den Schutzbereich des Art.14 GG. Es besteht kein Zusammenhang zwischen Bodenwert und dem Pflanzenwert, d.h. es besteht ein eigener Wert des Grüns. Ein Aufschlag von 25 vH. auf den reinen Bodenwert zur Ermittlung des Wertes des entzogenen Pflanzenbestandes ist daher ungeeignet. In den Kaufpreissammlungen gibt es keine verwertbare Aussagen, weil die dort erfaßten Preise keinen Aufschluß darüber geben können, ob und wie der Bewuchs bei der Preisgestaltung berücksichtigt worden ist. Maßgeblich für die Bewertung müssen nämlich die Verhältnisse des konkreten Objektes einschließlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung, die auch seine besondere Eignung zu Wohn- und Erholungszwecken umfaßt, für den gegenwärtigen Eigentümer sein.

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Das Gartenamt

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S.44-46

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