Das Raumordnungsverfahren als moderne Form des Verwaltungshandelns.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Der anerkannt hohe Stellenwert des Raumordnungsverfahrens in Bayern liegt insbesondere darin begründet, dass es als Verwaltungsverfahren im Vorfeld der an starre Verfahrensregeln gebundenen fachlichen Genehmigungsverfahren Raum zu Diskussion und Variation eines Projekts eröffnet. Die Akzeptanz des Raumordnungsverfahrens geht soweit, dass ein Vorhaben, ob öffentlich oder privat, mit dem Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung steht und fällt, obwohl diese nur gutachtlichen Charakter hat. Das Raumordnungsverfahren bleibt bei aller Flexibilität ein amtliches Verfahren mit entsprechenden Verfahrensvorschriften, für dessen Einleitung und Durchführung bestimmte fachliche und gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens können nur Vorhaben mit überörtlicher Raumbedeutsamkeit sein. Es kann nicht als Ombudsmann für jedes umstrittene Projekt herangezogen werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Landesplanung, Fachplanung, Verwaltungshandeln, Raumbedeutsamkeit

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.23, S.716-718, Lit.

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Recht, Raumordnung, Raumordnungsverfahren, Verwaltungsverfahren, Landesplanung, Fachplanung, Verwaltungshandeln, Raumbedeutsamkeit

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