Vorkaufsrecht des Heimstättenausgebers.
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Der Autor erläutert die Ausübung des Vorkaufsrechts des Heimstättengebers gem. § 11 RHeimstG anhand des Urteils des BGH (in NJW 1980, 2352). Der Erwerb einer Heimstätte ist nicht nur mit Steuer- und Gebührenvorteilen verbunden; die Heimstätte wird zudem in der Regel auch zu einem verhältnismäßig niedrigen Bodenpreis ausgegeben, um auch sozial schwächeren Bevölkerungsschichten den Erwerb eines Eigenheimes zu ermöglichen. Diese persönliche Vergünstigung aber soll der Heimstätter nicht dazu ausnutzen, sich durch Weiterveräußerung einen unverdienten Gewinn zu verschaffen und dadurch die Heimstätte für den nachfolgenden Erwerber zu verteuern; in solchen Fällen greift das Vorkaufsrecht ein. Auch der BGH bestätigt, dass der Erwerber der Heimstätte an die gesetzlichen Beschränkungen des RHeimstG gebunden ist. Der BGH verneint grundsätzlich ein Sonderopfer, wenn der Ausgeber der Heimstätte auf die im RHeimstG festgelegte Preisbemessung besteht. rh
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Wohnungsrecht, Eigentum, Reichsheimstättengesetz, Heimstättenbindung, Bodenwert, Vorkaufsrecht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.1, S. 17-18, Lit.Aus der Rechtsprechung.
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Wohnungsrecht, Eigentum, Reichsheimstättengesetz, Heimstättenbindung, Bodenwert, Vorkaufsrecht