§ 9 Abs.1 Nr.24 BBauG 1976. Zur Zulässigkeit der planerischen Festsetzung von Beurteilungspegeln für den Schallschutz an der Grenze eines Industriegebiets, die benachbarte Wohngebiete vor Immissionen eines Automobilwerks schützen sollen. OVG Bremen, Urteil vom 22.12.1981 - OVG 1 BA 13/81.
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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
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Abstract
Dokumentiert werden die wichtigsten Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Beurteilungspegel für den Schallschutz im Bebauungsplan für zulässig hält. In seiner Beurteilung hält der Autor durch das Urteil den Rahmen überzogen, den das BBauG für Zwecke des Immissionsschutzes setzt. Ein Beurteilungspegel für den Lärmschutz stellt keine Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dar, er verdeutlicht lediglich das städtebauliche Ziel, nämlich "das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe im Grenzbereich erträglich zu gestalten". Aufgabe eines Bebauungsplanes ist es aber gerade, die Mittel zur Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Ziele festzulegen. Da dieses aber nicht geschehen ist, wurde auch der Grundsatz nicht erfüllt, dass "Bebauungspläne die durch die Planung hervorgerufenen oder mit ihr einhergehenden Interessengegensätze abschließend bewältigen müssen". kr
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Recht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Immissionsschutz, Industriegebiet, Gewerbelärm, Industrielärm, Wohngebiet, Schallschutz, Beurteilungskriterium, Abwägung, Vorkehrung
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Deutsches Verwaltungsblatt 97(1982)Nr.19, S.964-966, Tab., Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Immissionsschutz, Industriegebiet, Gewerbelärm, Industrielärm, Wohngebiet, Schallschutz, Beurteilungskriterium, Abwägung, Vorkehrung