BVerwG, Urteil v. 18.10.1985 - 4 C 19.82.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Der Kläger, Eigentümer eines bebauten Hausgrundstücks, wendet sich gegen die mit Bauschein vom 5.9.1979 genehmigte Errichtung von vier Sportkegelbahnen mit kleinem Lokal, einer Wohnung und Stellplätzen auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück. Beide Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Widerspruch, Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos. Amtlicher Leitsatz: § 34 Abs. 3 BBauG hat keine drittschützende Funktion; soweit durch die Verweisung dieser Vorschrift auf § 1k Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen Drittschutz gewährt werden kann, reicht dieser nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BBauG dadurch vermittelt, dass der Begriff des "Einfügens" das Rücksichtnahmegebot umfasst. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Innenbereich, Rechtsprechung, Gastgewerbe, Gaststätte, Wohngebiet, Kegelbahn, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 15, Baunutzungsverordnung, Recht, Flächennutzungsplan

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.8, S.248-249, Lit.

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Innenbereich, Rechtsprechung, Gastgewerbe, Gaststätte, Wohngebiet, Kegelbahn, Drittschutz, Rücksichtnahmegebot, Paragraph 34, Bundesbaugesetz, Paragraph 15, Baunutzungsverordnung, Recht, Flächennutzungsplan

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