BBauG §§ 2a Abs.7, 12. OVG Lüneburg, Beschluß v. 16.6.1982 - I C 9/81.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Wird der Bebauungsplan nach der Bekanntmachung zur Einsicht bereitgehalten - Bekanntmachung am Freitag, Auslegung am folgenden Montag - tritt der Bebauungsplan nicht in Kraft. Der Bebauungsplan mit Begründung ist spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht bereitzuhalten. § 2 a Abs. 7 BBauG 1979 betrifft Änderungen des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung nach § 2 a Abs. 6 BBauG, die die Grundzüge der Planung nicht berühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Änderung durch Bedenken und Anregungen veranlasst war oder durch Auflagen der Genehmigungsbehörde, so dass in der eingeschränkten Beteiligung die betroffene Grundstückseigentümer zu hören sind, soweit ihre Grundstücke betroffen sind. rh

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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Beschluss, Bekanntmachung, OVG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.265-266, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Beschluss, Bekanntmachung, OVG-Urteil

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