Erschließungsbeitragsrecht. Hier - Anordnung eines Zu- und Abfahrverbots im Bebauungsplan; durch Anbaustraßen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossene Grundstücke.
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1988
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ZZ
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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4
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Zusammenfassung
In qualifiziert beplanten Baugebieten bestimmt sich der Inhalt dessen, was § 131 Abs. 1 BBauG an (wegemäßiger) Erschließung verlangt, nach dem Inhalt des Bebauungsplans. Grundstücke in Wohngebieten werden durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eroeffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an ihre Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten (im Anschluss an Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11, § 127 BBauG Nr. 49, S. 47 (48 f.). Diese Möglichkeit wird durch ein bauplanungsrechtliches Zu- und Abfahrverbot grundsätzlich nicht aufgehoben. (-z-)
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Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 38(1988), Nr.6, S.202-203