Der Eigentümer hat die Pflicht, der Mieter aber den Anspruch. Verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten.

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ZZ

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Zusammenfassung

Die Verordnung, auch bei Eigentumswohnungen die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vorzuschreiben, ist am 1.3.1981 in Kraft getreten (BGBl. I S. 261) und macht die verbrauchsabhängige Abrechnung zur Pflicht. Der Autor erörtert die Vor- und Nachteile der Heizkostenverordnung und zeigt einige Mängel auf, die seiner Auffassung nach aber in Kauf zu nehmen sind um eine Energieeinsparung zu erreichen. Im Hinblick auf allgemeine Unzulänglichkeiten, die der verbrauchsabhängigen Verteilung immer anhaften werden, empfiehlt er die zulässige Verteilung 50 : 50, d.h. die eine Hälfte wird nach dem erfassten Wärmeverbrauch umgelegt und die andere Hälfte nach der Wohnfläche. Bedingt durch Reduktion und andere Umstände führt dies zu einem gerechten Interessenausgleich. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Mietrecht, Heizkosten, Warmwasserkosten, Kostenermittlung, Kostenverteilung, Heizkostenverordnung

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Wohnungseigentum, Hamburg 32(1981)Nr.2, S.15-16, Abb.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Mietrecht, Heizkosten, Warmwasserkosten, Kostenermittlung, Kostenverteilung, Heizkostenverordnung

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