Die Haftung des Einzelvormunds mit Berücksichtigung der Pfleger- und Betreuerhaftung.

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Bonn

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ZLB: 98/1270

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DI

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Abstract

Nach dem BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und diese zu vertreten. Durch die Vermögenssorge ist das Mündel der Gefahr einer Schädigung durch den Vormund ausgesetzt. Das BGB enthält für eine schuldhafte Pflichtverletzung eine Anspruchsgrundlage für den Geschädigten. Nach dieser Norm hat das Mündel keinen Anspruch gegenüber Dritten und der Vormund ist anderen Personen als dem Mündel aus § 1833 BGB nicht ersatzpflichtig. Die Studie versucht den Begriff der Pflichtverletzung zu klären und geht auf die Besonderheiten bei der Betreuung und der Pflege ein (z.B. Pflichtverletzung im Bereich der verzinslichen Anlegung von Mündelgeld, Kapitalanlagen). Im Unterschied zu der Vormundschaft, hat der Pfleger und der Betreuer den Wünschen des zu Pflegenden oder Betreuten zu entsprechen. Auch hier geht der Autor auf mögliche Pflichtverletzungen z.B. im Bereich der verzinslichen Anlegung von Mündelgeld, Kapitalanlagen usw. ein. kirs/difu

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XXIII, 154 S.

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