Haftung für Altlasten. OVG NW, Beschluß v. 10.1.1985 - 4 B 1434/84; Rechtskräftig.
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SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212
IRB: Z 76
BBR: Z 212
IRB: Z 76
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Zusammenfassung
"Ein Kokereibetrieb, durch dessen Produktionsvorgänge das Erdreich mit Giftstoffen verseucht wird, kann auch nach Entlassung aus der Bergaufsicht und nach dem Verkauf des Geländes noch zur Gefahrenbeseitigung herangezogen werden. Die Inanspruchnahme scheidet in einem solchen Fall nicht von vornherein deshalb aus, weil das Unternehmen die Betriebshandlungen in Ausnutzung bergrechtlicher Erlaubnisse vorgenommen hat. Auch eine bauplanungsrechtliche Ausweisung des Geländes als Wohngebiet - an Stelle einer zum Zeitpunkt des Verkaufs beabsichtigten erneuten Industrieansiedlung - schließt die Verantwortlichkeit nicht grundsätzlich aus." Der Beschluss des OVG NW vom 10.1.1985 bezieht sich auf § 14 Ordnungsbehördengesetz NW. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bodenverunreinigung, Industriebetrieb, Betriebsstilllegung, Nutzungsänderung, Gefahrenabwehr, Rechtsprechung, Umnutzung, Altlast, Verantwortlichkeit, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung, Umweltpflege, Boden
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Der Städtetag, Stuttgart 38(1985), Nr.9, S.601-603
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Bodenverunreinigung, Industriebetrieb, Betriebsstilllegung, Nutzungsänderung, Gefahrenabwehr, Rechtsprechung, Umnutzung, Altlast, Verantwortlichkeit, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung, Umweltpflege, Boden