Bestimmung von Gemeinden zu Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. GG Art. 14 I, II, 80 I 2; WoBindG 1980 § 16; II. WoBindG 1980 § 39 II Nrn. 1, 2. BVerwG, Urteil v. 24.08.1988 - 8 C 26/86 - Münster.
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1989
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die bundesrechtliche Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Bestimmung von Gemeinden zu Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (§ 16 IV WoBindG) ist verfassungsgemäß. Ein "erhöhter Wohnungsbedarf" i.S. des § 16 IV 2 i.V. mit Satz 1 WoBindG ist gegeben, wenn die Nachfrage nicht oder nicht angemessen mit Wohnraum versorgter Wohnberechtigter innerhalb angemessener Frist weder aus dem Bestand oder der Neubaurate an öffentlich geförderten Mietwohnungen noch mit erschwinglichen Mietwohnungen aus dem Altbaubestand oder dem frei finanzierten Wohnungsbau gedeckt werden kann. Bei der Einschätzung der gegenwärtigen und künftigen Wohnraumversorgungslage für wohnberechtigte Wohnungssuchende kommt dem Verordnungsgeber ein Beurteilungsspielraum zu. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 42(1989), Nr.3, S.181-183, Lit.