Der Devolutiveffekt im Verwaltungsverfahren.

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SEBI: 78/716

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Abstract

Unter Devolutiveffekt im Verwaltungsverfahren versteht man die Überwälzungs- bzw. Anfallwirkung der Verwaltungssache von der Erstbehörde an die im Behördenaufbau nächsthöhere Behörde, wobei letztere bei Zulässigkeit des Widerspruchs die volle Sachentscheidungsbefugnis erhält, während die Erstbehörde die Verwaltungssache weiterhin im Auge behalten muß, den Verwaltungsakt also nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts abändern kann. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde wird begründet, ohne daß die Ausgangsbehörde ihre Zuständigkeit in dem angegebenen Rahmen verliert. Da der Umfang der Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde den Umfang des Devolutiveffekts bestimmt - und nicht umgekehrt -, folgen die unterschiedlichen Definitionen aus den unterschiedlichen Ansichten zur Sachentscheidungsbefugnis der Erst- und der Widerspruchsbehörde und deren Verhältnis zueinander. Im gerichtlichen Verfahren geht die Streitsache an das im Instanzenzug übergeordnete Gericht über; im Verwaltungsverfahren an die in der Behördenhierarchie übergeordnete Behörde. Die Arbeit behandelt schwerpunktmäßig die rechtlichen Verhältnisse bei Widerspruchsverfahren, die von verschiedenen Seiten auf den verschiedenen Ebenen von Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren angestrengt werden können.

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Devolutiveffekt, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Recht

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Würzburg: (1976), XXII, 372 S., Lit.

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Devolutiveffekt, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Recht

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