Das verwaltungsbehördliche Ermessen zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen des Systems zur Sicherung der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten.

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SEBI: 87/1958

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Abstract

Wenn ein Antragsteller die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verlangt, so ist die Behörde nur unter den Bedingungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach Pargr. 51 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bzw. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Pargr.Pargr. 32 VwVfG, 60 VwGO dazu gezwungen. Darüber hinaus hat die Behörde die Möglichkeit der Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den Pargr.Pargr. 48 ff. VwVfG. Dabei hat die Behörde jeweils Ermessen. Am Anfang der Untersuchung steht die Frage nach der Rechtfertigung des Systems zur Sicherung der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten mit Hilfe der dogmatischen Aufbereitung der Wiederaufgreifensproblematik. Dabei wird bei der Herausarbeitung von Ermessensgesichtspunkten eine Auseinandersetzung mit Pargr. 51 VwVfG notwendig, bei der die tatbestandliche Reichweite dieser Vorschrift untersucht wird. Darüber hinaus wird geklärt, ob der Gesetzgeber in dieser Norm Wertungen getroffen hat, die über den ausdrücklich geregelten Tatbestand hinweg in den Ermessensbereich ausstrahlen und daher bei der verwaltungsbehördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. kp/difu

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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Behörde, Rechtsprechung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ermessen, Wiederaufgreifen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Hamburg: (1985), XIX, 238 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1985)

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Verwaltungsakt, Verwaltungsverfahren, Behörde, Rechtsprechung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ermessen, Wiederaufgreifen, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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