Planungs- und Baurecht. Aargau. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, insbesondere bei Unterschreitung des bauordnungsgemäßen Gebäudeabstandes. Verwaltungsgericht, 3. Kammer, 13.11.1979.

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Der Gemeinderat kann, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Erwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung gestatten, wenn außerordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschrift zu hart wäre (§ 155 Abs. 1 BauG). Die Vorschrift über den Gebäudeabstand soll wie diejenigen über den Grenzabstand zunächst die Nachbargrundstücke vor übermäßiger Beeinträchtigung der Belästigung, Besonnung und Aussicht usw., aber auch vor übermäßiger Emission bewahren. rh

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Recht, Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Gebäudeabstand, Grenzabstand, Nachbarschutz, Ausnahmegenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.8, S.354-358, Lit.Auch abgedruckt in AGVE 1979, 242 ff.

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Recht, Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Gebäudeabstand, Grenzabstand, Nachbarschutz, Ausnahmegenehmigung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht

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