Abgrenzung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 19g WHG) und von Abwasseranlagen (§ 18b WHG).

Bertelsmann
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Gütersloh

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0942-1327

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ZLB: Zs 4648-4
IRB: Z 1848

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Abstract

Der Begriff "Abwasser" gemäß § 7a WHG (Wasserhaushaltsgesetz vom 12.11.1996, BGBl I, S. 1695), der in diesem Gesetz nicht definiert ist, und der Begriff "wassergefährdende Stoffe" gemäß § 19g WHG sind nicht deckungsgleich, da sie im WHG unterschiedlichen Kriterien zur Bestimmung ihrer Qualitäten und verschiedenen Regelungsbereichen unterworfen sind. Gleichwohl handelt es sich bei den Inhaltsstoffen im Abwasser und bei den wassergefährdenden Stoffen in Anlagen weitgehend chemisch um dieselben Stoffe. Der Beitrag beschreibt nach einer rechtlichen Einleitung die Überschneidungen bei Behandlungsanlagen, die Grundzüge für die Anlagenplanung und ein Konzept zur Abgrenzung zwischen den hier diskutierten Anlagen sowie zur Übergabe von Stoffen zwischen ihnen. difu

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Wasser-Abwasser-Praxis

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Nr. 3

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S. 25-29

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