Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung. Zweites Wohnungsbaugesetz, §§ 82, 93. Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluß vom 30. August 1984 - IX UE 55/79.
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1985
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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Für die Stellung des Antrags auf Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gibt es keine Ausschlussfrist. Dem Erwerber eines Hauses steht ein orginäres Antragsrecht zu. Für Wohnheime kann Grundsteuervergünstigung nur nach § 93 Abs. 1 c II. WoBauG aufgrund einer Bescheinigung der nach dieser Vorschrift zuständigen Behörde gewährt werden. Eine Anerkennung als steuerbegünstigt nach § 82 II WoBauG ist für Wohnheime nicht möglich. Auch für Appartementwohnungen ist als Mindestausstattung ein Kochraum mit ausreichender Entlüftungsmöglichkeit, ferner Wasserzapfstelle und Spülbecken sowie eine Anschlussmöglichkeit für Gas- und Elektroherd erforderlich. Auf diese Mindestausstattung ist auch im steuerbegünstigten Wohnungsbau nicht verzichtbar. Einzelne Wohnräume, die nicht der Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, können nur dann als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sie zu Dauerwohnzwecken geeigne sind.
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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.10, S.685-686, Lit.