Tertium datur, der Abschied von der Binarität der Geschlechterordnung. Zugleich eine Anmerkung zu BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16.

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB

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Abstract

Wenig überraschend und weitestgehend auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zur geschlechtlichen Identität hat das Bundesverfassungsgericht jüngst die geltende Rechtslage der fehlenden Eintragungsmöglichkeit eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister für unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem speziellen Gleichheitssatz erklärt und der Verfassungsbeschwerde der beschwerdeführenden intersexuellen Person damit stattgegeben. Im Vergleich zu seinen Entscheidungen zur Transsexualität misst das Gericht dem biologischen Geschlecht hier eine gesteigerte Relevanz zu. Der Abschied von der Binarität der Rechtsordnung ist damit eingeläutet und wird vom Gesetzgeber zu vollziehen sein; hierbei sind jedoch verschiedene Gestaltungsoptionen denkbar.

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Die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 8

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S. 315-322

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