Grundeigentum im Städtebauförderungsgesetz und Art. 14 Grundgesetz.

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SEBI: 74/4957

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Die Untersuchung stellt im Ergebnis die Vereinbarkeit der eigentumsrechtlich wesentlichen Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes mit Art. 14 GG fest. Die Nichtberücksichtigung von Werterhöhungen, die allein durch die öffentliche Planung und Durchführung verursacht werden, darf nicht nur ausschließlich im Rahmen der Enteignungsentschädigung erfolgen. Solche Wertsteigerungen des Grund und Bodens können vielmehr allgemein geltend im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem geschützten Eigentumsbereich ausgeschlossen werden. Die Ausgestaltung des Plandurchführungsinstrumentariums mit seinem Abbruch-, Modernisierungs- und Baugebot sowie den weitreichenden Genehmigungspflichten für Vorhaben und Rechtsvorgänge steht nach Ansicht des Verfassers mit Art. 14 GG in Einklang. Dies gilt auch für das Vorkaufsrecht und das neue Institut des gemeindlichen Grunderwerbsrechts. Die erweiterten Eingriffsbefugnisse der Gemeinde erfordern eine strenge Beachtung der dazu vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen.

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Bodeneigentum, Städtebauförderungsgesetz, Grundgesetz, Enteignung, Eigentumsentschädigung, Bodenpreis, Vorkaufsrecht, Stadtsanierung, Abbruch, Bauvorschrift, Grunderwerbsrecht

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Bamberg (1974) XXXII, 232 S., Lit.; Zus.

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Bodeneigentum, Städtebauförderungsgesetz, Grundgesetz, Enteignung, Eigentumsentschädigung, Bodenpreis, Vorkaufsrecht, Stadtsanierung, Abbruch, Bauvorschrift, Grunderwerbsrecht

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