Die Vertretung der Gemeinde in Organen wirtschaftlicher Unternehmen - 72 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen - ein Beitrag zum Gemeindewirtschaftsrecht.

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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die Gemeinde Eigenbetriebe, betreibt Eigengesellschaften und beteiligt sich mit öffentlichen Mitteln an Unternehmen der Privatwirtschaft. Sie hat daher ein legitimes Interesse an der kommunalfreundlichen Führung aller dieser Gesellschaften. Der kommunale Einfluß, der die ständige Beachtung der öffentlichen Belange gewährleisten soll, ist in § 72 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen, der Vorschrift über die Vertretung der Gemeinde in den Organen wirtschaftlicher Unternehmen, gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber bezweckte, der Bürgerschaft, vertreten durch ihren Rat, durch die Auswahl der Vertreter und ihre Bindung an den Willen des Rates ein wirksames Instrument zur Durchsetzung ihrer Interessen zu geben. Dies gelang nur zum Teil, weil die Gesetzgebungskompetenzen des Landes im Schnittpunkt öffentliches Recht - Gesellschaftsrecht beschränkt sind. chb/difu

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Vertretung, Kommunalwirtschaftsrecht, Gemeindeordnung, Beteiligung, Gesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat, Abberufung, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Energieversorgung, Kommunalbetrieb

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Köln: (1961), XIX, 139 S., Lit.

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Vertretung, Kommunalwirtschaftsrecht, Gemeindeordnung, Beteiligung, Gesellschaft, Vorstand, Aufsichtsrat, Abberufung, Kommunalpolitik, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Energieversorgung, Kommunalbetrieb

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