Bodenordnung für Ausgleichsflächen. Die Umlegung als Mittel zur Durchsetzung des naturschutzrechtlichen Verursacherprinzips.

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DE

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Dortmund

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ZLB: 2001/687

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Zusammenfassung

Seit 1976 ist der Verursacher eines Eingriffs nach § 8 BNatSchG verpflichtet, diesen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Auch im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung ist über die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat die Kommunen für den Fall von zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle in die Verantwortung für die Durchführung genommen. Damit hat sich die Ausgleichspflicht vom ursprünglich gegebenen Vorhabenbezug entfernt; eine Reihe von Vollzugsfragen sind entstanden. Für die Kommunen ergibt sich aus dem Auftrag des Gesetzgebers insbesondere die Frage nach der Bereitstellung der Flächen. Es gilt das vorhandene Instrumentarium für ökologische Zielsetzungen zu nutzen. Berührt sind damit juristische, planerische und geodätische Fragen. Ist bodenordnerisch eine Realisierung der Flächen möglich? Welche bodenwirtschaftlichen Auswirkungen sind damit verbunden? Die Lösung der Vollzugsfragen wirkt auf die Zielsetzung des Instruments Eingriffsregelung zurück. Für die Realisierung besonders bedeutsam ist die Frage des Bodenwertes von Ausgleichsflächen und eine mögliche Wirkung auf den Wert von Bauflächen. In einem dem planungsbetroffenen Eigentümer gegenüber sensiblen Bereich werden Ansätze für Begründungen gegenüber Eigentümern und Politik geliefert sowie Begründungslücken aufgezeigt. Im Ergebnis werden Empfehlungen an die Gemeinden und an den Gesetzgeber formuliert. difu

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213 S.

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Dortmunder Beiträge zur Raumplanung. Blaue Reihe; 105