Das EEWärmeG in den Kommunen.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
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RE
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Abstract
Zum 1. Mai 2011 ist eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärme Gesetzes (EEWärmeG) in Kraft getreten. Das Gesetz ist Teil des von der Bundesregierung im Dezember beschlossenen Integrierten Energie- und Klimaschutzprogramms (IEKP) und führt erstmals eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein. In Paragraph 1 Abs. 1 wird festgelegt, dass bis zum Jahr 2020 der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme, Warmwasser, Kälte und Prozesswärme auf 14 Prozent zu erhöhen sei. Mit der Neufassung des EEWärmeG wurde die Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Union (EU) in deutsches Recht umgesetzt. Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch dazu, bei bestehenden öffentlichen Gebäuden im Fall einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energie zu übernehmen. In dem Beitrag werden die wesentlichen Neuregelungen beschrieben. Außerdem wird auf Fördermöglichkeiten und Förderbedingungen eingegangen. Zu beachten ist, dass nach Paragraph 15 EEWärmeG solche Maßnahmen nicht vom Bund gefördert werden, die lediglich die Nutzungspflicht nach Paragraph EEWärmeG erfüllen. Für die Förderfähigkeit nach dem Marktanreizprogramm (MAP) muss die gesetzliche Nutzungspflicht überschritten sein oder die Maßnahmen müssen anspruchsvollere Anforderungen erfüllen. Bei der Erfüllung ihrer Vorbildfunktion werden Kommunen im Rahmen der bestehenden Förderprogramme unterstützt.
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Journal
Die Gemeinde
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Nr. 9
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S. 316-317