Mitwirkungsverbote in Konzessionierungsverfahren nach § 46 EnWG - Personelle Verflechtung von Kommunen und kommunalen Bewerbern.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: R 622 ZB 1139
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RE
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Abstract
In Konzessionierungsverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG kann eine Kommune neutrale "Vergabestelle" und zugleich mit einem kommunalen Unternehmen Bewerberin um die Strom- oder Gaskonzession sein. Obwohl es häufig zu personellen Verflechtungen zwischen den Kommunen und ihren Unternehmen kommt, gibt es keine Regelungen zu Mitwirkungsverboten für Personen mit "Doppelmandat". Da der Gesetzgeber auch für kommunale Unternehmen die Teilnahme an einem wettbewerblichen Verfahren vorsieht, geht er insofern davon aus, dass die handelnden Personen in der Lage sind, eine diskriminierungsfreie Entscheidung zu treffen. Aufgrund der weiterhin unsicheren Rechtslage zu Konzessionierungsverfahren sollten Kommunen jedoch Möglichkeiten prüfen, den "bösen Schein der Parteilichkeit" zu vermeiden.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 19
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S. 745-753