Nochmals - Naturschutzausgleichsabgabe auch im Innenbereich.
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1990
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Zusammenfassung
Es sei unzutreffend, daß das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die Auffassung vertrete, im Innenbereich könne keine Ausgleichsabgabe erhoben werden. Ansatzpunkt wo eine Ausgleichsabgabe erhoben werden könne ist nicht die räumliche Kategorie "Innenbereich", sondern der Gemeinwahlvorrang des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes. Der Beitrag befaßt sich daher zunächst mit der Entstehungsgeschichte der Ausgleichsabgabe und den Vorstellungen der Gesetzgeber. Dabei werden die Argumente der Gegner und der Befürworter einer Ausgleichsabgabe gegenübergestellt. Zum Abschluß seiner Meinungsäußerung spricht sich der Autor dafür aus, daß es in Bezug auf die Naturschutzausgleichsabgabe zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt, die einerseits dem Bürger Rechtssicherheit gibt und die andererseits die Verwaltung auf sicheren Boden zurückführt. (hb)
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Schlagwörter
Innenbereich , Außenbereich , Gesetzgebung , Ausgleichsabgabe , Bauvorhaben , Argumentation , Vorteil , Nachteil , Rechtslage , Recht , Naturschutz
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, 40(1990), Nr.3, S.90-93, Lit.
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Stichwörter
Innenbereich , Außenbereich , Gesetzgebung , Ausgleichsabgabe , Bauvorhaben , Argumentation , Vorteil , Nachteil , Rechtslage , Recht , Naturschutz