Kritik und Reform des Armenrechts auf der Grundlage des Sozialhilferechts.

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SEBI: 79/6322

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Die Arbeit geht der Frage nach, ob nicht doch auf dem Weg einer Reform des Armenrechts das Problem der Prozeßkostentragung wenigstens teilweise gelöst werden kann, weil sich nämlich gezeigt hat, daß gewisse Mängel des Armenrechts zur gesonennaten ,,Rechtswegsperre durch Prozeßkosten'' geführt haben und daß das geltende Armenrecht in seiner angewandten Form nicht den gewünschten Erfolg zeitigt. Der Autor sieht in dem Darlehnscharakter eine Dauerbelastung für den Rechtssuchenden, die den Entlastungseffekt der anfänglichen Befreiung vom Kostenrisiko erheblich relativiert. Er vergleicht ferner die Effektivität des Armenrechts mit der des Sozialhilferechts. Sozialhilferecht wird in den meisten Fällen dort angewandt, wo keine andere Kategorie des Sozialrechts zum Tragen kommt. Seiner Meinung nach ist gegenüber den Grundsätzen der Leistungsgewährung des Sozialhilferechts, die sich nach dem durch den Gesetzgeber anerkannten Bedarf richtet, ein erheblicher Rückstand des Armenrechts kritisch hervorzuheben. gf/difu

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Armenrecht, Sozialhilferecht, Rechtsschutz, Sozialwesen, Verfassungsrecht, Gesetzgebung

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Berlin: (1978), IXX, 168 S., Lit.

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Armenrecht, Sozialhilferecht, Rechtsschutz, Sozialwesen, Verfassungsrecht, Gesetzgebung

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