Die wiederkehrende Entschädigungsleistung im Wasserrecht nach dem Erlöschen der Konzession des Entschädigungspflichtigen.
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SEBI: 78/5441
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Die Entschädigung durch wiederkehrende Leistungen bringt im Wasserrecht ein ganz besonderes Problem mit sich, das kaum eine Parallele im sonstigen Recht finden dürfte. Seit der besonderen Kodifizierung des Wasserrechts werden wasserrechtliche Konzessionen nur noch in sehr beschränktem Umfang oder überhaupt nicht mehr unbefristet verliehen; in aller Regel werden sie nur noch für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Dies gilt ganz besonders für größere Unternehmungen, die in ganz erheblichem Maße in den Wasserhaushalt eingreifen. Nach dem Ablauf der gesetzten Frist erlischt dann die Konzession, und das Großunternehmen hat seinen Betrieb einzustellen. Darüber, was mit seinen Anlagen nach dieser Zeit zu geschehen hat, entscheidet die Wasserbehörde. Ihr stehen dabei drei Möglichkeiten zur Verfügung. In jedem Fall erhebt sich jedoch die Frage: Was geschieht mit den jeweils für die Konzessionsdauer ausbedungenen wiederkehrenden Entschädigungsleistungen? Müssen sie nach dem Wegfall der Konzession weiterentrichtet werden und von wem, oder fallen sie ersatzlos fort? Die Arbeit bemüht sich, diese Frage zu beantworten. chb/difu
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Wasserrecht, Entschädigung, Konzession, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Wasserwirtschaft, Recht, Wasser
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Freiburg: (1962), XVIII, 104 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1962)
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Wasserrecht, Entschädigung, Konzession, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Wasserwirtschaft, Recht, Wasser