Bayerischer VGH, Urteil v. 4.11.1985 Nr. 22 B 84 A.1323 - rechtskräftig.

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1986

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Amtliche Leitsätze: 1. Artikel 1 Abs. 1 BayArchG kennt auch in der Fassung vom 1. Januar 1982 (Bek. des Bayerischen Architektengesetzes vom 26.2.1982, BayRS2133-1-J) nur den sog. Einheitsarchitekten. 2. Die 10-jährige praktische Tätigkeit nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayArchG dient vor allem dazu, einem Außenseiter, der nicht eine Hochschule, Akademie oder gleichrangige Lehreinrichtung mit Erfolg durchlaufen hat, die einem schulisch ausgebildeten Architekten entsprechenden Kenntnisse zu vermitteln. Eine Spezialisierung auf ein Fachgebiet, etwa auf den Städtebau, steht daher einer Eintragung in die Architektenlisten entgegen. (-z-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.17, S.529-530

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