BayVGH, Urteil vom 5.12.1978 Nr.1 VIII 74 - nicht rechtskräftig.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Das Urteil kommt zwar zu einem richtigen Ergebnis; es enthält aber Formulierungen, die in gefährlicher Weise missverstanden und verallgemeinert werden können. Eine Aufschüttung an einem Ufer, die ein Erholungsgelände schaffen soll, kann zwar dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sie muss es aber nicht. Nicht minder bedenklich sind die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob sich der einzelne Bürger auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen kann, wenn durch ein Vorhaben seine Belange berührt werden. Nur ein Vorhaben, das alle einschlägigen öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei würdigt, d.h. sachlich richtig ist, kann im öffentlichen Interesse liegen und damit eine Enteignung Dritter rechtfertigen. bm

Description

Keywords

Recht, Naturschutz, Verfassungsrecht, Abwägung, Gemeinwohl, Öffentlichkeit, Privatperson, Enteignung, Rechtsprechung, Kritik

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.10, S.310-311

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Naturschutz, Verfassungsrecht, Abwägung, Gemeinwohl, Öffentlichkeit, Privatperson, Enteignung, Rechtsprechung, Kritik

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries