BayVGH, Urteil vom 5.12.1978 Nr.1 VIII 74 - nicht rechtskräftig.
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1980
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das Urteil kommt zwar zu einem richtigen Ergebnis; es enthält aber Formulierungen, die in gefährlicher Weise missverstanden und verallgemeinert werden können. Eine Aufschüttung an einem Ufer, die ein Erholungsgelände schaffen soll, kann zwar dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sie muss es aber nicht. Nicht minder bedenklich sind die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, ob sich der einzelne Bürger auf entgegenstehende öffentliche Belange berufen kann, wenn durch ein Vorhaben seine Belange berührt werden. Nur ein Vorhaben, das alle einschlägigen öffentlichen Belange ermessensfehlerfrei würdigt, d.h. sachlich richtig ist, kann im öffentlichen Interesse liegen und damit eine Enteignung Dritter rechtfertigen. bm
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Schlagwörter
Recht , Naturschutz , Verfassungsrecht , Abwägung , Gemeinwohl , Öffentlichkeit , Privatperson , Enteignung , Rechtsprechung , Kritik
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.10, S.310-311
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Stichwörter
Recht , Naturschutz , Verfassungsrecht , Abwägung , Gemeinwohl , Öffentlichkeit , Privatperson , Enteignung , Rechtsprechung , Kritik