Grundwasserschutzzonen und materielle Enteignung.
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IRB: Z 1089
TIB: ZS 4863
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Abstract
Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen kann in Ausnahmefaäällen zu einer entschaäädigungspflichtigen Eigentumsbeschränkung führen. Dies im besonderen dann, wenn erschlossenes und eingezontes Bauland mit einem Bauverbot belegt wird oder eine Auszonung in die Landwirtschafts- oder Freihaltezone erfolgt. Auch Abzonungen von Grundstücken, insbesondere durch Ausnützungsreduktionen, welche eine Wertverminderung von über 50 % des Verkehrswertes zur Folge haben, dürften Entschädigungsfolgen nach sich ziehen. Hingegen sind in der Landwirtschaftszone die Grundwasserschutzzonen in der Regel entschädigungslos zu dulden, solange die übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht übermäßig eingeschränkt wird. Im besonderen sind Düngevorschriften als zumutbare Eigentumsbeschränkungen hinzunehmen, die keine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Wenn die Grundwasserschutzzone als rein polizeiliche Maßnahme gegen den Störer gerichtet ist, dann ist eine materielle Enteignung in der Regel nicht gegeben. Zudem sind Bauverbotein Bauzonen, die maximal ein Drittel eines Grundstückes betreffen oder eine Wertverminderung des Grundstückes von 20 % nicht übersteigen, in der Regel keine entschädigungspfl. Eigentumsbeschränkungen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache nicht verunmöglicht wird. Ob im konkreten Fall eine Entschädigung als Folge einer Eigentumsbeschränkung zu leisten ist, richtet sich nach der bundesgerichtl. Rechtsprechung zur mater. Enteignung. (-z-)
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Keywords
Grundwasserschutz, Enteignung, Entschädigung, Eigentumsbeschränkung, Raumplanung, Schutzzone, Schutzvorschrift, Fallbeispiel, Bauverbot, Entschädigungsanspruch, Gewässerschutzgesetz, Nutzungsverordnung, Nutzungsverbot, Nutzungsänderung, Recht, Wasser
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Wasser, Energie, Luft, Baden 79(1987), Nr.3/4, S.41-44, Lit.
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Grundwasserschutz, Enteignung, Entschädigung, Eigentumsbeschränkung, Raumplanung, Schutzzone, Schutzvorschrift, Fallbeispiel, Bauverbot, Entschädigungsanspruch, Gewässerschutzgesetz, Nutzungsverordnung, Nutzungsverbot, Nutzungsänderung, Recht, Wasser