Die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 80/5497

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Diese Arbeit über die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht ist auch für deutsche Leser von Interesse Im Gegensatz zu der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, wo seit Anfang der siebziger Jahre das Postulat erhoben wird, wenigstens in Teilbereichen die Verbandsklage einzuführen, gibt es in der Schweiz die Möglichkeit der Verbandsklage im Natur- und Heimatschutzrecht auf Bundesebene sowie bei etwa der Hälfte aller Kantone. Dadurch soll der Schutz der Natur, der Landschaften, Ortsbilder und Denkmäler besser gesichert werden. Die Arbeit behandelt nach Erörterungen über die Klagebefugnis von Interessenorganisationen den Begriff des Natur- und Heimatschutzes und grenzt ihn gegen den Umweltschutz ab. Ein großer Teil der Untersuchung befaßt sich mit der Regelung des 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes des Bundes; ein weiterer listet die Rechtslage in den einzelnen Kantonen auf. Zum Abschluß werden in einer Würdigung noch einmal alle Einwände diskutiert und vom Autor letzlich als nicht stichhaltig bezeichnet. chb/difu

Description

Keywords

Verwaltungsrecht, Raumplanung, Umweltschutz, Denkmalschutz, Verband, Verbandsklage, Naturschutz, Heimatschutz, Beschwerdebefugnis

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Bern: Stämpfli (1980), 184 S., Tab.; Lit; Reg.; jur.Diss.; Bern 1979

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Verwaltungsrecht, Raumplanung, Umweltschutz, Denkmalschutz, Verband, Verbandsklage, Naturschutz, Heimatschutz, Beschwerdebefugnis

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries

Abhandlungen zum schweizerischen Recht; 463