Das Zusammenwirken der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde nach dem Bundesbaugesetz.

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SEBI: 73/4177

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Abstract

Das Bundesbaugesetz (BBauG) enthält mehrere Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde erforderlich ist. So ist nach § 36 Abs. 1 S.1 BBauG das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich für die Entscheidung über Bauvorhaben, denen ein Bebauungsplan nicht zugrundeliegt (z.B.Vorhaben im Außenbereich). Dieses Einvernehmen bedeutet volle Mitwirkung der Gemeinde. Nach Ansicht des Autors steht ihr dabei das alleinige Prüfungsrecht über die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens zu, wodurch die Baugenehmigungsbehörde insoweit an ihre Entscheidung gebunden ist. Soweit sich die Baugenehmigungsbehörde über die Entscheidung der Gemeinde hinwegesetzt bzw. ohne Mitwirkung derselben entscheidet, ist die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt. Für den Bürger stellt sich der Mitwirkungsakt als bloßes Verwaltungsinternum dar. Er kann nur die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde anfechten. Die Gemeinde ist im Verwaltungsprozeß notwendig beizuladen. wd/difu

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Baugenehmigung, Gemeinde, Mitwirkung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Bauplanungsrecht

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Münster: (1973), XLV, 235 S., Lit.

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Baugenehmigung, Gemeinde, Mitwirkung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Bauplanungsrecht

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Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung; 4