Der vereinbarte Rang von Grundstücksrechten.
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1990
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ZZ
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SEBI: 91/1002
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Zusammenfassung
Der Rang eines beschränkten dinglichen Rechtes (z.B. Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch) an einem Grundstück entscheidet im Verkehrsleben über den wirtschaftlichen Wert des Rechtes. Der bisherige Meinungsstand zur sachenrechtlichen Rangdogmatik von im Grundbuch eingetragenen Grundstücksrechten bejaht eine sachenrechtlich rangschaffende formelle Rechtskraft der Grundbucheintragung, d.h. der Eintrag in das Grundbuch allein genügt zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Rechtes. Der Autor hält dies für sachlich unbefriedigend und in sich widersprüchlich. Er entwickelt aufgrund der Systematik der §§ 873 ff, 879-881 BGB ein neues System der rangrelevanten Eintragungen im Grundbuch, das "einigungsabhängige Skriptursystem", das den Rang eines Grundstücksrechtes nicht nach der Grundbucheintragung, sondern nach der ihr zugrundeliegenden dinglichen Vereinbarung festlegt. Abschließend wird die Praktikabilität des neuen Systems anhand von Beispielsfällen überprüft. lil/difu
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Schlagwörter
Grundbuch , Grundstücksrecht , Hypothek , Grundschuld , Nießbrauch , Rangfolge , Vereinbarung , Eintragung , Zivilrecht , Recht , Bodenrecht
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Berlin: Duncker und Humblot (1990), 121 S., Lit.(jur.Diss.; Passau 1989)
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Stichwörter
Grundbuch , Grundstücksrecht , Hypothek , Grundschuld , Nießbrauch , Rangfolge , Vereinbarung , Eintragung , Zivilrecht , Recht , Bodenrecht
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Schriften zum bürgerlichen Recht; 124