BImSchG § 5 Nr.1 - Immissionsschutz, Erheblichkeit von Lärmbelästigungen. OVG NW, Urteil v.19.9.1983 - 7 A 999/ 81.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke hatten sich über Lärmbelästigung aus dem Betrieb einer Gesenkschmiede beschwert. In der ersten Instanz wurde das Unternehmen angewiesen, der Anordnung zur Reduzierung des Lärms Folge zu leisten. Die Berufung hatte Erfolg. Urteilsgrundsatz: "Lärmbelästigungen sind in der Regel nur dann i.S.d. § 5 Nr. 1 BImSchG erheblich, wenn die in der TA-Lärm bzw. in der VDI-Richlinie 2058 festgesetzten Immissionsrichtwerte ueberschritten werden. Ob Lärmemissionen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gesenkt werden können, berührt die Frage der Erheblichkeit der Immissionen nicht". cs

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Recht, Immissionsschutz, Industriebetrieb, Handwerksbetrieb, Gewerbe, Wohnen, Schallschutz, Lärmbelästigung, Rechtsprechung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Immissionsschutz, VDI-Richtlinie, TA-Lärm

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.11, S.473-475 Lit.

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Recht, Immissionsschutz, Industriebetrieb, Handwerksbetrieb, Gewerbe, Wohnen, Schallschutz, Lärmbelästigung, Rechtsprechung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Immissionsschutz, VDI-Richtlinie, TA-Lärm

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