GG Art.14; VwGO § 86 I, II; BlmSchG §§ 5, 6; BBauG § 35. Zumutbarkeit im immissionsschutzrechtlichen Sinn, BVerwG, Urteil v. 30.9.1983 - Az. 4 C 18/80 - Münster.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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RE

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Zusammenfassung

Einen im Hauptverfahren gestellten Beweisantrag mit dem Ziel, Art und Ausmaß von Immissionen zu klären, darf das Tatsachengericht nicht mit der Begründung ablehnen, es sei aufgrund eidesstattlicher Versicherungen, die von Nachbarn in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegeben sind, von der Unzumutbarkeit der Immisionen überzeugt (unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung). Immisionen, die das nach § 5 Nr. 1 BlmSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtsnahmegebotes. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Immissionsschutz, Baugenehmigung, Grundstück, Außenbereich, Bundesimmissionsschutzgesetz, Rechtsprechung, Gewerbebetrieb, Feuerverzinkung, BVerwG-Urteil, Nachbarschutz, Beeinträchtigung, Rücksichtnahmegebot

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.5, S.250, Lit.

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Recht, Immissionsschutz, Baugenehmigung, Grundstück, Außenbereich, Bundesimmissionsschutzgesetz, Rechtsprechung, Gewerbebetrieb, Feuerverzinkung, BVerwG-Urteil, Nachbarschutz, Beeinträchtigung, Rücksichtnahmegebot

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