Die Förderung von Flüchtlingskindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege aus rechtlicher Sicht.

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe -AGJ-
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Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe -AGJ-

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Berlin

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0171-7669

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ZLB: 4-Zs 2687

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RE

Abstract

In der Praxis wird Flüchtlingskindern der Zugang zu Leistungen der Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege häufig "spätestens nach sechs Monaten" oder erst dann gewährt, wenn die Asylbewerberinnen und Asylbewerber tatsächlich nach dem landesinternen Verteilungsverfahren untergebracht sind. Aus rechtlicher Perspektive stellt sich dieser Zeitpunkt allerdings anders dar. Er bestimmt sich nach § 6 SGB VIII. Absatz 2 der Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer Leistungen nach dem SGB VIII beanspruchen können. Absatz 4 weist sodann jedoch auf die Vorrangigkeit des über- und zwischenstaatlichen Rechts hin, aus dem sich eine noch weitergehende Zugangsberechtigung ergeben kann.

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Forum Jugendhilfe

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Nr. 1

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S. 30-35

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