Anschluß- und Benutzungszwang für Fernheizungen.

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1981

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BBR: Z 264
IRB: Z 36
SEBI: Zs 360-4

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Zusammenfassung

Sofern eine Gemeinde nach der Gemeindeordnung befugt ist, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für ihr Fernheizwerk einzuführen, lässt eine Satzungsregelung auch Eingriffe in bestehende Rechte zu, selbst wenn diese bereits auf die entsprechenden Leistungen der Daseinsvorsorge gerichtet sind. Eine aus Gründen des Gemeinwohls vorgenommene Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs für kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge stellt grundsätzlich keinen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum dar, sondern ist lediglich eine Inhaltsbestimmung oder Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums. hb

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Bauwelt 72(1981)Nr.6, S.218

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